Insolvenzplan: (Aufhebungs-)Planung nach § 258 Abs. 2 S. 2 InsO als Überschuldungsprüfung
Insolvenzplan: (Aufhebungs-)Planung nach § 258 Abs. 2 S. 2 InsO als Überschuldungsprüfung
„Wiederholungsinsolvenzen“ nach vorangegangenem Insolvenzplan gilt es möglichst zu vermeiden. Der Beitrag plädiert deshalb dafür, dass die Beteiligten des Insolvenzplanverfahrens dem Sanierungskonzept und der darauf basierenden Unternehmensplanung – auch als Voraussetzung der Aufhebung des Insolvenzverfahrens – mehr Aufmerksamkeit widmen. In diesem Zusammenhang kommen auf den Zeitraum nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens „verschobenen“ Sanierungsmaßnahmen, sich sukzessive verlängernden Kreditoren-Laufzeiten, den Beraterhonoraren und unerwarteten Ereignissen nach dem Abstimmungstermin besondere Bedeutung zu. Der Überschuldungsbegriff des § 19 Abs. 2 S. 1 InsO ist nach Ansicht der Verfasser ein wirksames und gesetzlich vorgesehenes Mittel der Kontrolle einer nachhaltigen Plan-Sanierung, auch als Voraussetzung der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und der Plan-Nachsorge.
Rechtsanwältin, Dr. Sandra Körner, Partnerin der RST Beratung, Köln
Rechtsanwalt, Dr. Dietmar Rendels, Partner der RST Beratung, Köln
WP/StB Karsten Zabel, Partner der RST Beratung, Essen
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